Immunitätsnachweis gegen COVID-19

Immunitätsnachweis gegen COVID-19Gemäß des §20a IfSG müssen Personen, die in „Praxen sonstiger Heilberufe“ tätig sind, also auch Heilpraktiker, ab dem 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorlegen.

Ich habe am 20.12.2021 meine dritte Impfung erhalten, so dass meine Praxis und ich auch nach dem 15. März in gewohnter Weise für Sie da sein können.